Der Ersterwerber in dessen Besitz die Sanierung der denkmalgeschützten Immobilie durchgeführt wurde, hat das Recht, die steuerliche AfA vollständig auszunutzen. Sollte die denkmalgeschützte Immobilie innerhalb der AfA-Frist von 12 Jahren verkauft werden, so hat der neue Erwerber keine Möglichkeit die noch freie Abschreibung geltend zu machen. Die noch nicht geltend gemachte AfA durch den Erstinvestor geht somit verloren. Somit setzt eine effektive Nutzung der Abschreibung eine Haltedauer von 12 Jahren voraus.
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