Spekulationsfrist bei Denkmalimmobilien

Spekulationsfrist bei Denkmalimmobilien 

Die Spekulationsfrist auf Denkmalimmobilien beträgt zehn Jahre, wenn der Besitzer eine Privatperson ist. Nur bei einem Verkauf vor Ablauf dieser Frist ist der erzielte Gewinn zu versteuern. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Erwerbspreis und Verkaufserlös und kann nach aktuellen Prognosen relativ hoch ausfallen. In Boomstädten wie Leipzig wurden teilweise seit 2010 Preissteigerungen von 10 Prozent pro Jahr verzeichnet.

Warum Spekulationsfrist bei Denkmalimmobilien?

Möglicherweise will der Gesetzgeber mit der Spekulationsfrist allzu exorbitante Preissteigerungen verhindern, denn wer sein Objekt mindestens zehn Jahre halten muss, um den Fiskus nicht am Gewinn zu beteiligen, wird in der Regel so verfahren – zu hoch würden die steuerlichen Nachteile ausfallen. Das verhindert einen zu raschen Umschlag der Denkmalimmobilien, der fast immer mit Preissteigerungen verbunden ist und sehr schnell zu einer Immobilienblase führen könnte (die manche Experten ohnehin befürchten). Andererseits sorgt die Regelung auch für leer gefegte Märkte, in vielen guten Lagen sind einfach keine Denkmalimmobilien mehr zu haben. Als die Abgeltungssteuer ab 01.01.2009 eingeführt wurde, gab es Überlegungen, den Immobilienverkauf unabhängig vom Zeitpunkt zu besteuern, doch der Gesetzgeber entschied sich anders und gewährt Privatpersonen die zehnjährige Spekulationsfrist. Gewerbetreibende müssen den Gewinn hingegen immer versteuern. Diese Regelung gilt, wenn eine Person ab drei Immobilien jährlich verkauft. Die meisten Finanzämter betrachten es allerdings auch als Gewerbe, wenn eine Privatperson über mehrere Jahre jährlich zwei Häuser verkauft.

Steuerliche Regelungen beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist

Wer innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, versteuert den Gewinn gemäß seinem persönlichen Einkommenssteuersatz im Jahr des Verkaufs. Das führt rasch in die Progression, weshalb Gewerbetreibende, die sehr schwankende Jahresgewinne generieren, den Immobilienverkauf in jedem Fall in ein Jahr mit schwachem Gewinn verlegen sollten. Häufig handelt es sich um Notverkäufe, sodass die Finanzierung vorfristig abgelöst werden muss, was eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bedingt. Diese Vorfälligkeitsentschädigung kann steuerlich geltend gemacht werden, sie mindert den Gewinn aus dem Verkauf. Der Verkauf selbst gelingt aktuell unproblematisch und ist in nahezu jedem Fall mit einem guten Gewinn verbunden, der in der Steuererklärung unter „privates Veräußerungsgeschäft“ angegeben wird. Ein Verschweigen des Verkaufs ist nicht möglich, das Finanzamt erfährt automatisch davon. Der zuständige Notar informiert es, damit die Grunderwerbssteuer erhoben werden kann, die der Käufer zahlt. Eine Möglichkeit zum Umgehen der Steuer, die aber aus praktischen Gründen nicht jeder Kapitalanleger nutzt, ist die Selbstnutzung der Immobilie. Dafür müsste der Verkäufer im Verkaufsjahr und den beiden vorherigen Jahren dort gewohnt haben. Das Problem hierbei ist, dass Kapitalanleger den Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist so meist nicht planen, schon gar nicht drei Jahre vorher. Zudem können sie manchmal nicht im Objekt wohnen, wenn es ganz und gar außerhalb ihres Lebensmittelpunktes liegt. Drittens beträfe die Steuerfreiheit sicher nur die selbst genutzte Wohneinheit, nicht aber ein Haus mit recht vielen Wohnungen. Bestenfalls eigenen Kindern wären noch andere Wohnungen im Objekt zu überlassen, wofür die Steuerfreiheit beim Verkauf dann gelten würde, wenn noch Kindergeld fließt. Zu kompliziert? – Das meinen wir auch. Es ist günstiger und viel lukrativer, die Spekulationsfrist einzuhalten.

Wie errechnet sich genau der Gewinn?

Grundsätzlich können alle Anschaffungs- und Verkaufskosten bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist geltend gemacht werden, also auch Notar- und Maklergebühren (die Grunderwerbssteuer natürlich nicht). Selbst Modernisierungs- und Reparaturkosten der ersten drei Jahre (über die ohnehin anzusetzenden Sanierungskosten hinaus) fallen darunter, sie gelten als „anschaffungsnaher Herstellungsaufwand“. Nur die kleinen Schönheitsreparaturen sind nicht steuerlich abzugsfähig. Die Abschreibungen wiederum, die der Erwerber in den Jahren bis zum Verkauf bereits von der Einkommenssteuer abgesetzt hat, gehören nun zum Gewinn und müssen beim Verkauf in der Spekulationsfrist versteuert werden. Ein Gewinn bis 599 Euro wäre übrigens steuerfrei zu realisieren, ab 600 Euro greift die volle Einkommenssteuer (nicht Abgeltungssteuer!). Es lohnt sich also, zehn Jahre mit dem Verkauf zu warten.

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