Grundschuld

Die Grundschuld wird als Sicherheit für den Gläubiger in das dritte Buch des Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld sichert das Pfandrecht des Gläubigers an dem bebauten Grundstück. Eine Grundschuld kann nach Tilgung der Forderung erneut beliehen werden, Sie fällt somit nicht mit der Tilgung sondern ist abstrakt.

 

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