Für die Finanzierung einer Denkmalimmobilie nehmen die Käufer typischerweise ein Hypothekendarlehen auf, das heißt, das von der Bank ausgezahlte Darlehen wird durch das Grundpfandrecht auf die Immobilie und das Grundstück besichert. Die Darlehen vergeben Banken recht unproblematisch in einer Höhe etwas unter dem Beleihungswert der Immobilie plus Grundstück. Die Zinsen gehören zu den Kosten eines Erwerbers und werden steuerlich berücksichtigt, bei Vermietungen mindern sie den Gewinn. Da Grundpfandrechte zu den höchsten Sicherheiten überhaupt gehören, gibt es bei der Darlehensaufnahme durch natürliche oder juristische Personen kaum Probleme, wenn der Erwerber nachweislich kapitaldienstfähig und nicht insolvent ist. Seine beruflichen Hintergründe (beispielsweise Selbstständigkeit) spielen für die meisten Banken keine Rolle, allerdings ist das keine zwingende Regel. Es gibt nach wie vor deutsche Banken und Sparkassen (beispielsweise auch Raiffeisenbanken), die einem Selbstständigen nicht einmal ein Hypothekendarlehen gewähren. Seit mehreren Jahren werden Baudenkmäler energieeffizient saniert, seit 2012 vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau hierfür ein gefördertes Darlehen.
Die Fördervoraussetzungen der KfW für denkmalgeschützte Immobilien wurden gegenüber anderen Immobilien erleichtert, damit der Erwerber den Denkmalschutzauflagen nachkommen kann. Es werden die gesamte energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (nach definierten Kriterien hinsichtlich der Energieeffizienz) und Einzelmaßnahmen wie Fenster- und Türenerneuerung oder eine moderne Heiztechnik gefördert. Hierfür können günstige Förderkredite beantragt werden, der Antrag erfolgt über die eigene Hausbank, die das Darlehen auszahlt und von der KfW eine Bürgschaft über 80 Prozent des Wertes erhält. Aktuell (Juni 2013) beginnen die Zinsen bei 1,00% p.a., sie werden halbjährlich an die Kapitalmarktentwicklung angepasst. Die maximale Förderhöhe beträgt.
Zur Förderung gehört auch ein Tilgungszuschuss bis zu 13.125 Euro, ebenso kann das Darlehen mit einem Investitionszuschuss bis 18.750 Euro und einer durch die KfW finanzierten Sachverständigenbegleitung kombiniert werden.
Sowohl das KfW- als auch sonstige Darlehen zur Finanzierung der Denkmalimmobilie werden als Hypothekendarlehen aufgenommen, das KfW-Darlehen kann dabei Nachrang erhalten, weil die übrige Finanzierung in der Regel höher ausfällt. Das bedeutet, im Falle einer Zwangsversteigerung wird der Gläubiger mit dem vorrangigen, größeren Darlehen zuerst aus der Masse bedient. Diese Zwangsversteigerung würde erfolgen, wenn der Besitzer seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr erfüllt, also mit den Raten in Rückstand gerät. Die Bank mahnt dann mehrmals und erwirkt schließlich, wenn Mahnungen fruchtlos bleiben, die Zwangsvollstreckung und anschließende Versteigerung oder Zwangsverwaltung. Dazu stehen ihr die Grundpfandrechte aus der Hypothek zur Verfügung. Diese werden notariell beglaubigt, was auch bei einem späteren Verkauf wieder geschehen muss, falls die Hypothek noch in Teilen auf dem Denkmalschutzgebäude lastet und der Käufer sie in diesen Teilen übernimmt. Ein Verkaufsvorgang wird dann so durchgeführt, dass die Hypothek durch den Verkäufer zunächst vollständig abgelöst wird. Der Käufer beziehungsweise dessen Bank entrichtet den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto, von dort aus nimmt der Notar als Treuhänder die Ablösung der alten Hypothek und die Löschung der vorherigen Grundschuld vor, dann erhält die Bank des Käufers – falls dieser ebenfalls finanziert (üblich) – eine neue Hypothek auf die Grundschuld. Dieser Vorgang ist zwar beim Übergang von Immobilieneigentumsrechten üblich, aber mit Kosten, einer Zeitverzögerung und einer bestimmten Unsicherheit verbunden, denn ohne das Notaranderkonto funktioniert es nicht, und es hat tatsächlich auch schon Fälle der Veruntreuung durch einen Notar gegeben. Aus diesem Grund tendieren manche Erwerber von Denkmalschutzimmobilien zu kurzen Hypothekenlaufzeiten meist um 10 bis 15 Jahre mit einem Tilgungsanteil des Annuitätendarlehens zwischen 6 – 10% p.a. (sonst üblich: 1 – 2% p.a.), damit nach Ablauf der Spekulationsfrist und dem möglichen steuerfreien Verkauf die Denkmalschutzimmobilie lastenfrei ist.
Das „Unterpfand“ (griechisch ὑποθήκη) bedeutet, dass der Kreditnehmer (= Hypothekennehmer) die Rechte an seiner Immobilie und dem Grundstück an die finanzierende Bank abtritt, die dafür im Grundbuch Abteilung 3 eingetragen wird. Mit der sukzessiven Tilgung der Hypothek mindert sich nachweislich dieses Recht und wird nach vollständiger Tilgung aus dem Grundbuch gelöscht.
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