Denkmalschutz als besondere Pflege des kulturellen Erbes.
Die Unterscheidung von Denkmal, Bodendenkmal und Baudenkmal kurz und bündig.
(1) Denkmäler sind als Sachen sowie deren Mehrheiten und Teilen definiert, deren Nutzung und Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich aus der Bedeutung der Sachen für die menschliche Geschichte, für Siedlungen und Städte und ebenso für die Entwicklung von Arbeits- und Produktionsverhältnissen. Für die Nutzung und den Erhalt liegen regelmäßig wissenschaftliche, künstlerische, städtebauliche und volkskundliche Gründe vor, die dazu führen, dass eine Sache als Denkmal gewürdigt wird. Vorschriften von Landesgesetzen bleiben von dieser Würdigung unberührt, wenn sich diese beispielsweise auf sicherheitsrelevante Aspekte der städtebaulichen Infrastruktur beziehen und mit dem Denkmalschutzgesetz kollidieren. Hier ist im Zweifelsfall eine Abwägung zu treffen, die beiden Seiten genügt.
(2) Baudenkmäler sind diejenigen Denkmäler, die bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen darstellen. Auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen sowie sonstige von Menschen gestaltete Teile der Landschaft werden als Baudenkmal definiert, wenn sie unter die Bedingungen des Absatzes (1) fallen. Hierin unterscheiden sich allerdings Denkmalschutzgesetze von Ländern, die teilweise Bau-, Boden- und Gartendenkmale umfassen, teils auch nur Baudenkmale innerhalb eines Denkmalschutzgesetzes definieren und darüber hinaus eigene Garten- und Landschaftsschutzgesetze erlassen haben. Historische Ausstattungsstücke am Denkmal selbst (zum Beispiel Einfassungen aus Metall, ein historischer Wetterhahn oder Ähnliches) behandeln alle Denkmalschutzgesetze wie Baudenkmäler, wenn diese Ausstattungsstücke einheitlich zum Baudenkmal gehören und dessen Denkmalwert unterstreichen. Dieser Punkt ist bedeutsam, denn die Veränderung dieser Ausstattung kann den Denkmalwert des gesamten Gebäudes beeinträchtigen und damit sogar Konsequenzen der steuerlichen Förderung nach sich ziehen. So geschah es dem Fernsehmoderator Günter Jauch, als er in den 1990er Jahren in Potsdam historische Immobilien erwarb. Er selbst wollte allerdings die Ausstattung seiner Immobilien beibehalten, die Stadtverwaltung intervenierte aus bau- oder sicherheitstechnischen Gründen dagegen (es ging um die metallene Einfassung von Erkern).
(3) Als Denkmalbereiche werden Mehrheiten baulicher Anlagen definiert, was auch dann möglich ist, wenn nicht jedes einzelne Bauwerk der Anlage unter die Voraussetzungen von Absatz (1) fällt. Stadt- und Ortsbilder, Stadtgrundrisse, die Silhouetten von Städten, Stadtviertel, Gehöftgruppen und Siedlungen, Einzelbauten wie bauliche Gesamtanlagen und Straßenzüge inklusive ihrer engeren Umgebung sind Denkmalbereiche, wenn sie in ihrer Substanz für die Würdigung als Denkmal bedeutsam sind. Auch industrielle und handwerkliche Produktionsstätten können unter die Voraussetzungen von Absatz (1) fallen, Beispiele hierfür gibt es etwa im Ruhrgebiet (stillgelegte Zechen).
(4) Bewegliche Denkmäler sind nicht ortsfest.
(5) Bodendenkmäler können beweglich oder unbeweglich sein, Voraussetzung ist lediglich, dass sie sich im Boden aktuell befinden oder zuvor dort befanden. Die Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens aus vorgeschichtlicher Zeit gehören dazu, beispielsweise können prähistorische Abdrücke in Sedimenten zum Bodendenkmal erklärt werden. Selbst die Verfärbungen und Veränderungen des natürlichen Bodens an den Stellen, an den sich ein Bodendenkmal befand, können selbst ein Bodendenkmal werden, wenn sie unter Absatz (1) fallen.
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