Auflassung
Die Auflassung ist in den § 873 und 925 verfasst und regelt den Übergang von bebauten oder unbebauten Grundstücken zwischen Käufer und Verkäufer. Im Vorfeld der Auflassung wird beim notariellen Kaufvertrag unter Zustimmung beider Parteien eine Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen. Sind alle Voraussetzungen zum Eigentumsübergang erfüllt, so kann die Auflassung vollzogen und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.