Abschreibung AfA

Die Abschreibung ist im Einkommensteuergesetz geregelt, in Ihr ist geregelt wie der Eigentümer einer Steuerimmobilie oder Denkmalimmobilie seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den Abschreibungsbetrag mindern darf und diesen als steuerlichen Verlust geltend machen kann. Die Regularien sind in den § 7h, 7i und 10f festgehalten. Die Abschreibung ist immer auf einen Zeitraum definiert und gilt nur für das Gebäude, niemals jedoch für das Grundstück.

Bei vermieteten Denkmalimmobilien und Sanierungsimmobilien zur Kapitalanlage sind die Modernisierungskosten der Denkmalschutz Immobilien in den ersten acht Jahren mit neun Prozent und dann vier Jahre mit sieben Prozent steuerlich geltend zu machen. Denkmalgeschützte Immobilien und Sanierungsimmobilien sind die einzige Möglichkeit, die persönliche Steuerlast zu senken und ermöglichen dem Eigentümer hohe Steuern zu sparen.

 

Diese Denkmalimmobilien sind aktuell im Angebot: