Abnahmeverpflichtung
Bei Grundstückskaufverträgen, als auch Darlehensverträgen, die für Denkmalschutzimmobilien oder Steuerimmobilien geschlossen wurden, gilt bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Abnahme der Immobilie oder des Darlehens eine Abnahmeverpflichtung für den Vertragspartner.